Krankenkassenvergleich - welche passt zu mir?
Die einzelnen Krankenkassen unterscheiden sich inzwischen weniger bei den Beiträgen, aber viel mehr bei den Zusatzleistungen. Suchen Sie sich diejenige Krankenkasse aus, die am besten zu Ihren Wünschen passt. Alle 18 Monate haben Sie das Recht, die Krankenkasse zu wechseln. Dies sollten Sie nutzen!
Machen Sie jetzt den großen Krankenkassenvergleich!
Schon gewusst? Auch während des Wechsels und danach sind Sie jederzeit gesetzlich krankenversichert.
Warum gibt es unterschiedliche Beitragssätze?
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Zusätzlich dazu erheben die Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 liegt (laut Schätzerkreis der gesetzlichen Krankenversicherung) bei 0,9 Prozent.
Den Zusatzbeitrag zahlen Sie zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz. Ab 2019 wird der Zusatzbeitrag wieder paritätisch mit dem Arbeitgeber finanziert. Personengruppen wie z.b. Selbständige zahlen den Zusatzbeitrag komplett allein.
Das bedeutet für Sie: Wenn Sie zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln, sparen Sie bares Geld! Nutzen Sie die Möglichkeit und machen den großen Krankenkassenvergleich 2019.
Beispiel: So viel können Sie sparen
Ein Angestellter zahlt bei einem Zusatzbeitrag von 1,7 Prozent und einem jährlichen Bruttoeinkommen von 54.450,- Euro rund 369,77 Euro im Monat für seine Krankenkasse. Wechselt er zu einer preiswerteren Krankenkasse, die lediglich 0,39 Prozent zusätzlich verlangt, zahlt er hingegen nur einen Beitrag von 340,05 Euro. Er kann damit insgesamt rund 356,64 Euro im Jahr sparen.
Welche Zusatzleistungen bieten die Krankenkassen?
Zunächst einmal gilt: die gesetzlichen Leistungen der Kassen sind für alle identisch, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
Aber: Jede Krankenkasse kann darüber hinaus Mehrleistungen / freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Diese sind von Kasse zu Kasse sehr unterschiedlich.
Einige Krankenkassen bieten Ihnen z.B.:
- Alternative Medizin wie Osteopathie oder Homöopathie
- Bessere Leistungen bei der professionellen Zahnreinigung oder Zahnersatz
- Zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen
Worauf legen Sie Wert?
Wählen Sie diejenige Kasse, die zu Ihren Wünschen passt! Der Krankenkassenvergleich hilft Ihnen dabei.
Beispiele für Zusatzleistungen
Homöopathie
Viele Krankenkassen erstatten Ihnen die Kosten für Homöopathie bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr zurück. Im Rahmen einer homöopathischen Behandlung sollen die Selbstheilungskräfte des Körpers durch Zuführung spezieller Substanzen aktiviert werden. Diese bestehen oft aus pflanzlichen Inhaltsstoffen oder Mineralien und werden in Form von Globuli oder Tropfen eingenommen oder als Salbe aufgetragen. Der Krankenkassenvergleich hilft Ihnen bei der Suche nach der Kasse, die Ihnen die Leistung bereitstellt.
Osteopathie
Einige Kassen erstatten Ihnen die Kosten für osteopathische Leistungen bis zu einem bestimmten Betrag im Jahr zurück. Im Rahmen einer osteopathischen Behandlung sollen die Selbstheilungskräfte des Körpers durch eine manuelle Therapie aktiviert werden. Basierend auf dem Gedanken, dass alle Strukturen im Körper – wie etwa Knochen, Muskeln, Sehnen und Organe – zusammenhängen, versucht der Osteopath, Bewegungseinschränkungen aufzuspüren und zu behandeln. Der Krankenkassenvergleich hilft Ihnen bei der Suche nach der Kasse, die Ihnen die Leistung bereitstellt.
Zuschuss zur professionellen Zahnreinigung
Viele Krankenkassen leistet einen Zuschuss zur professionelle Zahnreinigung, z.B. in Form eines Budgets bei ihrem Gesundheitskonto, oder über das Bonusprogramm.
Darüber hinaus gibt es auch Krankenkasse, die auf die Rechnung für professionelle Zahnreinigung bei Ihrem Wunschzahnarzt ganz oder teilweise erstatten. Der Krankenkassenvergleich hilft Ihnen bei der Suche nach der Kasse, die Ihnen die Leistung bereitstellt.
Bonusprogramme
Viele Krankenkassen belohnen ihre Mitglieder mit Sachleistungen oder Geldprämien, wenn Sie regelmäßig an bestimmten Maßnahmen teilnehmen oder eine gesunde Lebensweise nachweisen.
Dazu zählen auch Gutschriften, die Sie bei der Auswahl von privaten Zusatzleistungen verrechnen können. Diese Zusatzleistungen sind z.B. Akupunktur, Zuschuss zur Brille oder eine professionelle Zahnreinigung.
Häufigsten Fragen beim Kassenwechsel
Wie ist das mit den Kündigungsfristen?
Beim Krankenkassenwechsel hat der Gesetzgeber eine feste Regelung für alle Kassen festgeschrieben. Wenn Sie kündigen gilt eine Frist bis zum Ablauf des übernächsten Monats.
Beispiel: Sie kündigen bis Ende Februar. Dann sind Sie ab Mai Mitglied der neuen Kasse.
Übrigens: VGK24 übernimmt für Sie den Wechsel!
Kann ich meine Krankenkasse jederzeit kündigen?
Ja, wenn Sie bereits seit mindestens 18 Monaten Mitglied gewesen sind können Sie die Kasse wechseln.
Ausnahme: Bei Beitragserhöhungen haben Sie immer ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung muß in dem Monat erfolgen, in dem der Beitrag erhöht wird.
► Innerhalb von 14 Tage nach Absenden der Kündigung sollten Sie von der Krankenversicherung eine Kündigungsbestätigung erhalten. Die Frist ist gesetzlich geregelt!
Kann die neue Krankenkasse die Aufnahme verweigern?
Nein. In Deutschland besteht ein Kassenwahlrecht, das den Krankenkassenwechsel regelt. Somit können Sie sich ihre Krankenkasse frei aussuchen – auch dann, wenn Sie Vorerkrankungen haben oder schon älter sind.
VGK24 übernimmt für Sie den Wechsel.
Übrigens: Falls Sie von Ihrer alten Kasse Hilfsmittel, wie z.B. ein Rollstuhl, bekommen haben, müssen Sie den eventuell beim Wechsel zurückgeben.
Wann ist man in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert?
Alle Arbeitnehmer, die ein regelmäßiges beitragspflichtiges Bruttoeinkommen zwischen 451 Euro und 4537,50 Euro erzielen.
Auch Studenten, sowie die meisten Rentner sind versicherungspflichtig.
Egal ob pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Jeder erhält grundsätzlich die gleichen Leistungen.
Der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse ist jederzeit möglich. VGK24 übernimmt für Sie den Wechsel.
Wer kann sich freiwillig gesetzlich versichern?
Im Prinzip jeder, sofern einige Bedingungen erfüllt sind:
- Arbeitnehmer, die regelmäßig mindestens 5.062,50 Euro brutto pro Monat verdienen
- Arbeitnehmer, die einen neuen Job beginnen und sofort regelmäßig mehr als 5.062,50 Euro brutto monatlich verdienen
- Selbstständige, unabhängig von ihrem Einkommen
- Beamte sowie Rentner, die nicht in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind
- Kinder, die nicht mitversichert sind, weil ein Elternteil nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist
Dürfen Ehegatten, Lebenspartner und Kinder beitragsfrei mitversichert werden?
Ja, unter bestimmten Bedingungen.
Der mitversicherte Partner darf weder selbstständig oder Beamter und nicht privat versichert sein. Sein Einkommen darf mehr als 445 Euro oder bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro übersteigen.
Nicht erwerbstätige Kinder können bis zum 23. Lebensjahr kostenfrei mitversichert werden. Befinden sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze.
Wonach bemessen sich die Beiträge?
Der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt aktuell 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einkünfte.
Arbeitnehmer und Rentner teilen sich jeweils zur Hälfte die Beiträge mit dem Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger.
Darüber hinaus dürfen die Kassen einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser liegt durchschnittlich bei 0,9 Prozent und wird ebenfalls zur Hälfte mit dem Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger geteilt.
Bei Arbeitnehmern berechnet sich der Beitrag aus dem Bruttogehalt. Einkünfte über 4537,50 € monatlich werden nicht berücksichtigt.
Krankenkassenwechsel kann sich also finanziell sehr lohnen! Meistens wird der Wechsel noch mit Mehrleistungen belohnt.
Sind rezeptpflichtige Arzneimittel zuzahlungspflichtig?
Ja. Für verschreibungspflichtige Medikamente sind es zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro. Kostet das Medikament weniger als fünf Euro, zahlt der Patient aus eigener Tasche.
Beispiele: Kostet das Medikament 80 Euro, zahlt der Patient acht Euro. Kostet es zehn Euro, zahlt er fünf Euro. Liegt der Preis des Medikaments bei 4,80 Euro, zahlt der Patient 4,80 Euro.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von Zuzahlungen befreit.
Wann bekomme ich Krankengeld und wie lange besteht der Anspruch?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes. Der Höchstsatz richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze.
Das Krankengeld ist auf 78 Wochen für dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren begrenzt. Angerechnet wird die Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sodass 72 Wochen übrig bleiben, die die Krankenkasse übernimmt.
Gut zu wissen: Beginnt ein neuer Dreijahreszeitraum, besteht wegen derselben Krankheit nur dann ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate trotz dieser Krankheit arbeitsfähig und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.